Politische Ratsprotokolle 1844

ad No. 1471 P. Untersuchung mit Josef Stiefvater wegen Injurirung des Franz Wölfle. H. Ref. liest die Akten u. den besonderen schriftl. Vortrag ab, u. ist aus den hierin dargestellten Verhältnissen folgende Ansicht: Bei der hier fraglichen Injurirung hätte der § 235 II. Thl. St. G. B. allerdings insoferne Anwendung zu finden, als Inculpat den Beschwerdeführer einer Handlung beschuldigt, welche sich objectiv als schwere Pol. Übert. darstellen würde. Nach dem § 235 muß aber die gegen jemanden vorgebrachte Beschuldigung einer schwer. Pol. Übert. mit erdichteten wahrscheinlichen Umständen begleitet seyn, nach dem erhobenen Sachverhalte aber unterlaufen bei dem fraglichen Falle keine erdichteten Umstände, indem der Umstand, daß Wölfle sich verdächtiger Weise in das Zimmer geschlichen, obwohl das Gegentheil dessen erhoben vorliegt, nach der subject. Ansicht des Inkulpaten, den das Betreten des Zimmers ohne Geheiß des Bewohnens als eine verdächtige Handlungsweise erklärte keineswegs als erdichtet angesehen werden kann. Es sey demnach die That nicht als schwere Poli. Übert. nach § 235 II. Thl., sondern blos als Polizeivergehen zu behandeln, und Hr. Ref. ist daher mit Rücksicht auf den früheren unbescholtenen Ruf des Inkulpaten der Meinung daß Josef Stiefvater der dem Franz Wölfle zugefügten Injurirung halber vor Gericht zu fordern, u. ihm der geziemende Verweis zu ertheilen sey. Hiermit sind die Hr. Hr. Mitvotanten einverdanke, daher Conclusum per unanimia Josef Stiefvater ist wegen der dem Franz Wölfle zugefügten Injurirung vor Gericht

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