Politische Ratsprotokolle 1844

fer u. Anton Schweighofer. Bisher haben die Todtenbeschau alhier immer die Wundärzte versehen; zuletzt nämlich der Wundarzt Hildwein, u. vor selbem der Wundarzt Dierl, u. es besteht für das Land o/d Enns keine Verordnung, welche befiehlt, daß in Orten, wo nebst den Wundärzten auch Heilärzte sind, Letztere exoffo u. mit Vorzug vor den Ersteren die Todtenbeschau überlassen werden müsse; im Gegentheile ist auf ein derartiges Ansuchen der Heilärzte in Oberösterreich im Jahre 1838 durch Hofkanzleydekret vom 6ten Dez. 1838 Z. 30323 dahin entschieden worden, daß es sich wohl von selbst verstehe, daß an Orten, wo die Lokalverhältnisse es gestatten u. die Gemeinden sich damit zufrieden stellen, auch der D. D. der Med. die Vornahme dieses Geschäftes übertragen werden könne. Er ist daher diesfalls weder von einer Bevorzugung noch von einem Zwange die Rede. Sohin hat es bey dem höchsten Befehle der Staatsverwaltung, bekannt gemacht durch das h. Regg Dekret vom 18. März 1816 Z. 3175 sein Verbleiben, daß nämlich die Leichenbesichtigung (Todtenbeschau) in den Haupt- u. größeren ProvinzialStädten durch eigens aufgestellte Wund-

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