noch weiter der Meinung war, daß der hohen Regierung die Anfrage zu stellen sei, ob und inwiefern ein Arzt in Orten, wo Apotheken bestehen, berechtigt sei, homöopathische Arzneien an die Kranken selbst auszugeben, welcher Ansicht auch Hr. M. Rath Knoll nicht Rath Maurer und der Hr. Bürgermeister sich anschlossen, so wurde nach dem Antrage des H. Referenten gefaßt folgender Beschluß. Diese Äußerung ist aufzubehalten, das Gesuch der hies. Apotheker aber mit folgendem Bescheide zu erledigen: da aus der Äußerung des Wundarztes Schweikofer hervorgeht, daß er an Kranke, die er homöopathisch zu behandeln für zweckmäßig erachtet, die homöopathischen Arzneien zum Theil auch selbst verabreicht, nach der durch h. Hofkanzleidekret vom 3. November 1808 für Wundärzte mitgetheilten Instruktion aber denselben verbothen ist, selbst Arzneyen auszugeben, wenn sich in ihrem Wohnorte eine Apotheke befindet; übrigens gegenwärtig noch kein Gesetz besteht, welches für die homöopathischen Arzneyen dießfalls eine Ausnahme gestattet, so wird der Wundarzt Schweikofer auf die genaue Befolgung des obigen h. Hfkzldkts. bei eigener Verantwortung angewiesen. Haydinger Neuber Auskult.
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