an der obern Decke an der Schleife, wo der glühende Zustand bemerkt wurde, in der Zwischenzeit von dem Eigenthümer der Schleife bereits entfernt worden ist und sich sonst keine weitern Spuren dieses im Entstehen begriffen gewesenen Brandes wahrnehmen ließen, so wurde zur Erhebung dem allfälligen Ursache dieses Brandes der Eigenthümer der Schleife sowohl als jene Personen vernommen, welche an diesem Tage die Schleife zuletzt verlassen haben. Diese Vernehmungen jedoch zeigen, daß rücksichtlich dieses Brandes keiner der genannten Personen irgend etwas zur Last gelegt werden kann, die Entstehungsursache aller Wahrscheinlichkeit nach dem Zufalle zugeschrieben werden muß, daher dieser Act, da die gehörigen Vorsichtsmaßregeln angewendet wurden, mit folgendem Bescheide zu erledigen ist. In der Registratur aufzubehalten. Nachtrag zum Referate des H. Mag. Rathes Maurer: 8131. Kr. Amtsdekret v. 29. v.M. Z. 13530 mit der h. Regg. Genehmigung wegen Uiberlassung des Marktplatz- und Standelgefälls der l.f. Stadt Steyr an Joseph Pettenberger. Nachdem dem Jos. Pettenberger bereits am 1. d.M. früh durch den Polizeymann Lindorfer zu bedeuten befohlen worden ist, daß laut h. Regg. Entscheidung die Einhebung des Marktplatz- und Standelgefälls gegen Erfüllung seiner dagegen eingegangenen Verbindlichkeit gegen die Stadtkasse zustehe, ist Joseph Pettenberger und das Stadtkassaamt nur noch mittelst Intimationsdekreten, insoweit es sie betrifft, zu verständigen, mit Jos. Pettenberger der Contract zu errichten und mittelst Relazion vorzulegen und
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