in Abschrift hinauszugeben und dem Johann Amon zu bedeuten, daß dieser Bauantrag, nach welchem die Abdachung auf allen 4 Seiten somit auch gegen die beiden Nachbarshäuser gerichtet werden will, nicht bewilligt werden könne, sondern darauf gedrungen werden müsse, daß gegen die anstossenden Häuser Feuer — oder wenigstens Giebelmauern aufgeführt werden, und der Dachstuhl entweder mit Ziegeln oder mit Blech eingedeckt werde, und zwar, weil 1. dadurch nicht nur für das Haus des Bauführers, sondern auch für die Nachbarschaft mehr Feuersicherheit erzwekt, 2. jede Gefahr beseitigt wird, daß auf die beiden Nachbarhäuser, welche derzeit um so niederer sind, Regenwasser Schnee, Eis und Ziegeln abschießen, und 3. in Hinsicht des nachbarlichen der Stadtpfarrkirche gehörigen Beneficiatenhauses, wo er Maãt als weltliche Vogtei betroffen ist, nicht zugegeben werden kann, daß die allfällige seinerzeitige Erhöhung und der nähere Anschluß desselben an das Haus des Bittstellers durch das auf Gesimse vorspringende Dach desselben beirrt, und die Nothwendigkeit einer einliegenden kostspieligen Dach rinne herbeigeführt werde. und endlich 4. Diese Bauart nicht um so viel höher zu stehen kommen dürfte DerMaãt erwartet demnach einen hieauf geänderten Bauantrag um so mehr, als der Baubewilligungswerber selbst, was für löblich gehalten wird, einsieht, wie nothwendig es sei, auf großmöglich Feuersicherheit zu trachten.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2