5694 P. Bauamts- Verwalter Benedikt resignirt seinen Dienst. Diese Dienstes-Resignation wird an und zur Wissenschaft genommen, der Hr. Exhibent übrigens erst von dem Augenblicke an seiner Verpflichtung u. Haftung enthoben, als sein Nachfolger in den Dienst ordentlich eingeführt u. die coõlle Übergabe der bisher in Verrechnung u. Obsicht des jeweiligen BauamtsVerwalters gestandenen Gegenstände an selben geschehen sein wird, weßwegen Exhibent auf den § 8 seiner Dienst-Instruktion mit dem hingewiesen wird, seine Rechnungen in der dort vorgezeichneten Frist verläßlich, wo nicht früher vorzulegen, um sodann mit der Übergabe vorgehen zu können. Es versteht sich übrigens von selbst, daß Bittsteller bis zum Zeitpunkte seiner vollständigen Dienstenthebung auch im Bezuge seiner bisherigen Genüße verbleibe, seine Caution ihm aber erst nach vollständig hergestellter RechnungsRichtigkeit u. beigebrachtem Absolutorio werde erfolgt werden. In Übrigen wird demselben der Dank und die Zufriedenheit des Maãtes für seine langjährige ersprießliche Verwendung zu erkennen gegeben, u. er dessen auf eine Rubrik erinnert. Der erledigte Dienstplatz ist sogleich edictaliter mit Festsetzung eines Praeculsiv-Termines bis 26. d.Mts. mit auszuschreiben, die Edikte zu affiziren, der künftige Bauamts-Verwalter
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