Politische Ratsprotokolle 1844

das sub Z. 5364 P. vorliegende Accordprotokoll mitzugeben, daß unter einem Stämpel nur eine Urkunde ausgefertigt werden dürfe, folglich bey demselben zwey 15 xr Stempel zu verwenden seyen, wornach sich Hr. Rathsauskultant Neuber zu beachten hat. In Betreff der Beurtheilung, ob und was für Stämpeln zu verwenden seyen, so bleibt dieß als ein Theil der Ausfertigung fortan Sache des Expeditors und wird Hr. Exhibent in dieser Richtung auf die Vorschriften der a. G.O. und die §§ 3 und 7 des Amtsunterrichtes zum Stämpel- und Taxgesetze vom 27. Jänner 1840 verwiesen. Was übrigens die Anweisung der Stämpelgebüren, sofern sie nicht, wie bey Verträgen in welchen hiefür vorgesehen werden wird, die Paciscenten treffen und von diesen hereinzubringen sind, bey hiesiger Stadtkassa anbelangt; so sind dieselben, wie dieß bey den Postporti geschieht, in ein die Verwendung und das Object nachweisendes Verzeichniß zu bringen und monatlich zur Zalungsanweisung vorzulegen. Weil übrigens durch die beschränkte Indossierung und hiedurch nöthig werdende Nachstämplung viele Zeit verloren geht, die Expeditionen aufgehalten und der Stadtkasse nicht unbedeutende Portoauslagen aufgelastet werden, indem hier kein Stämpelamt besteht, so ist dieserwegen eine Vorstellung an das kk. Kreisamt zu machen und es zu bitten, bey H. Regg dahin zu wirken, daß durch selbe mindestens eine Erweiterung der Indossierungslizenz höchstens Orts veranlaßt werde. gelesen Haydinger Gärber Auskultant

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