Politische Ratsprotokolle 1844

Gewerbsstörung der hiesigen berechtigten Schiffmeister schuldig gemacht, daher er dieserwegen mit einer Geldstraffe von 50 fl CMz zum hiesigen Armenfonde mit dem Beisatze belegt wird, daß bei fernerer Betrettung nebst dieser wiederhohlten Geldstrafe die Schiffe konfiscirt werden. 4495. Kassaamt überreicht die Supererläuterungen über die buchhalterischen Superanstände wider die Stadtkasserechnung pro 1842. Diesen Supererläuterungen kömmt ad §§ 7, 10, 14, 25, nachstehende Bemerkung anzuhängen: Da wegen Erläuterung der Verordnung hinsichtl. der Dokumentirung der Rechnungen durch die die Originalerlässe der vorgesetzten Stellen bereits bei der h. Hofkanzlei die Bitte gestellt ist, so kann von herabgelangter diesfälliger Entscheidung der Ansicht einen löbl. k.k. Prov. Staatsbuchhaltung nicht beigepflichtet werden, weswegen die Rechnungsleger, weil die Verabfolgung der geforderten Originalien aus der diesämtl. Registratur an sie von hier aus verweigert wurde, in dieser Beziehung dem gestellten Begehren nicht entsprechen können. Ad § 16 ist beizusetzen: Die Realialisirung dieser Ersparniß vom Jahre 1845 angefangen, ist bereits verordnet; pro praeterito darf diese Auslage passirt werden, da sie jedenfalls unbedeutend und nur dadurch entstanden ist, daß die Erben des verstorbenen Kassiers Mayr es unterlassen haben, den Maat. von dieser Weisung zur

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