falle als Gewerbsstörer der berechtigten Zeugschmide angesehen, und mit der Confiskation bestraft werden würde. 4759. Prot. mit den bürgl. Zeugschmidmeistern u. dem Eheweibe des Michael Schattinger wegen Gewerbsstörung. Bescheid wie vor. 4761. Prot. mit den Zeugschmidmeistern u. Franz Lehner wegen Gewerbsstörung.Bescheid wie bei Nro. 4760. 4758. Prot. mit den bürgl. Zeugschmidmeistern u. Joh. Wingert wegen Gewerbsstörung. Da Joh. Wingert zwar eine verkäufl. Messerergerechtsamme besitzt, auf selbe aber das Meisterrecht noch nicht erlangt hat, so kann demselben die Verfertigung der Zeugschmidartikel nach dem h. Hofdkt. vom 29. Novbr. 1784 nur dann gestattet werden, wenn er nach der Eisen- u. Stahlarbeiterordnung einem in der zweiten Klasse dieser Ordnung vereinten Zünften als Messer- u. Scheerschmide, Zeug- u. Zirkelschmiede, Schlosser, Feilhauer, Rohrschmide, Ahlschmide, Drahtzieher und Maultrommelmacher, Meister geworden ist, es wird ihm daher aufgetragen, sich binnen 6 Wochen um so gewisser auszuweisen, daß er bei einer der obbenanten Zünfte, das Meisterrecht erlangt habe, als er ansonst bei fernerer Verfertigung der Zeugschmidartikl, als Gewerbs störer der berichtigten Zeugschmiede angesehen, und mit der Konfiskation bestraft werden würde. 4745. Franz Reder Besitzer des Hauses u. der Schwarzbrotbäkergerechtsamme N. 41 in Ort zeigt an, daß er sich zum Geschäftsführer bei seinem
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