den Grund zu sehen, u. im Falle einer wahrgenommenen Nachläßigkeit den Kindern u. deren pflichtvergessenen Ältern u. Angehörigen die sogleichen eindringlichen u. widerhohlten Vorstellungen und Ermahnungen u. der hochwürd. Geistlichkeit die vorgeschriebenen Anzeigen zu machen, wodurch nicht nur während der Schulkurse selbst ein größerer Fleiß im Schubbesuche erzielt, u. der schöne Zweck als Schulunterrichtes befördert, sondern auch der Maat in die angenehme Lage versetzt werden würde, am Schluße des jedesmaligen Schuljahres bei Vorlage der Schulbesuchs Extracte u. den hierüber gepflogenen Amtshandlungen anstatt Nachweisungen der bisher so vielfältig bemerkten Nachläßigkeit Zeugniße rühmlichen Fleißes im Schulbesuche den höheren Behörden vorlegen zu können. Haydinger Weinberger Sekretär
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