Politische Ratsprotokolle 1844

den Lokalbedarf nicht die gleichartigen, Gewerbsgenossen, sondern nur der Behörde zu entscheiden hat, daher weder Beurtheilung noch Recurs Jenen, sondern nur dieser zusteht, im vorkommenden Falle ein solcher von Seite der Parthei geradehin verworfen werden müßte, der Maãt aber hiezu keine zureichende Ursache hat, da der öffentlichen Rücksicht für die Bedürfnisse des Publikums nur ein Vorschub geschieht, ohne daß irgend ein anderes öffentl Interesse hiedurch leidet, so ist Hr. Referent der Meinung, es sey nicht nothwendig Jemanden weiters hievon zu verständigen, und stellt daher den Antrag, daß hievon nur Johann Hartlauer durch Intimdekret mit dem verständigt werde, daß er auf der Concursverlautbarung hinsichtlich eines Befugnißes hingewiesen werde, übrigens sei der Antrag zur Verleihung durch eine Ausschrift in der LinzerZeitung kund zu machen, u. zur Einbringung der Gesuche der 24. Juli d.J. festzusetzen. Hr. M. Rath Maurer ist mit diesem Antrage ganz einverstanden. H. M. Rath Buberl stimmt dem Antrage gleichfalls bey jedoch mit dem Beisatze, daß auch die hies. Wirths-Communität von der hohen Reg. Entscheidung rathschlägig verständigt werden soll. H. M. Rath Knoll bemerkt, daß auch seiner Meinung nach die WirthsCommunität verständigt werden soll, u. daß ein

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