Beschwerde wegen ihr angeblich von dem hierseitigen Taxamte ungebührlich aufgerechneten Feuerrequisiten u. Mousquetten Gebühren bedeutet, daß dieser Beschwerde von hier aus keine Folge gegeben, sondern dieselbe als unstatthaft zurückgewiesen werden müsse, weil nach den bestehenden h. Orts erlassenen Directiven diese Gebühren als eine [?]ualabgabe erklärt worden sind, welche so oft abgenommen werden können und dürfen. als sich bei einem Hause oder Gewerbe in der Person des Besitzers eine Aenderung ergibt; weil nicht nachgewiesen vorliegt, daß den Erblasser Paul Fetzgruber dieselben bei der Mitbesitzanschreibung der Beschwerdeführerin bezahlt habe, endlich, weil diese Gebühren mit der Bürgertaxe ganz u. gar Nichts gemein haben, u. wie im gegenwärtigen Falle auch dann gefordert werden können, wenn eine solche nicht zu entrichten ist. Referat des H. M. Rathes Bleyer. 4553. P. Kreisamtsdekret, womit das h. Reg. Dekret vom 7. Juni d.J. Z 12344 intimirt wird, nach welchem nemlich aus Anlaß des Rekurses des Johann Hartlauer wegen verweigerten Befugnißes der Bratelbraterei für die Pfarre Steyrdorf der Lobalbedarf für ein derlei Gewerbe anerkannt, und die dagegen gerichtete Entscheidung des Maãtes Steyr vom 13. März d.J. Z. 1751 aufgehoben, die Verleichung dieses Gewerbes aber an ein geeignetes Individuum den Maãte in 1. Instanz überlassen wird. Da nach den Gesetzen über
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