angespannten Zugviehe 3 xr von jedem an einem Lad- oder Frachtwagen, er sey beladen oder nicht, angespannten Zugthiere 2 xr für jedes Stück Zugvieh außer der Bespannung so wie für jedes Stück Zugvieh außer der Bespannung sowie für jedes Stück Tragvieh oder schweres Triebvieh als Pferde Ochsen, Stiere, Kühe, Terzen, Maulthiere u. Esel 1 2/4 xr u. für jedes Stück leichten Viehes und kleines Triebvieh als Kälber, Schafe, Ziegen, Borstenviech u.s.w. 1 xr abgenommen werden dürfe. Ein weiterer Fragepunkt besteht darin, wie sich bey der Licitationstagsatzung benommen werden sollte, wenn allenfalls geeignete schriftliche Offerte vorkommen sollte, ob man nämlich im Falle, als der schriftliche Anboth auf einen höhern Betrag als der jetzige Pachtschilling zu 4007 fl CMz ist, hinausgeht, sogleich der schriftlich angebothene Betrag als Ausrufspreis angenommen, oder die Lizitation mit dem gegenwärtigen Pachtschillingsbetrage pr 4007 fl CMz als Ausrufspreis begonnen und erst dann, wenn die mündlichen Anbothe den höchsten schriftlichen nicht übersteigen, mit diesem letztern wieder fortgefahren werden soll. ad 1. Es sey Joh. Pettenberger, da er behauptet hat, daß nach geändertem Tariffe das Erträgniß der städt. Pflaster- und Brückenmauth eben so viel wie bisher eintragen werde, um seine Erklärung sogleich zu Protokoll zu vernehmen, daß er im gegebenen Falle wenigstens das bisherige Erträgniß zu 4007 fl zur Stadtkassa abführen wolle, wo im Bejahungsfalle diese Bedingnisse für alle Lizitanten nachträglich einzuschalten seyn würde, u. ad 2. sey es für die städt. Renten immerhin ersprießlicher, wenn das vorliegende allenfalls auf einen höhern als 4007 fl CMz gehende schriftliche Offert nicht anfänglich sondern im Erforderungsfalle erst nachträglich bekannt gemacht werde, weil sich die anwesenden Lizitanten nicht schon vor der Hand darnach
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