und Vernehmungen ergab, daß das am 4. Feb. d. J. und Hause des Bernhard Benedikt entstandene Kaminbrand nur in der vorschriftswidrigen Einzapfung mehrere Heitzen in diesen Kamin, u. in dem in der untern Abtheilung desselben aufgehäuften erhärtetem alten Pech, welches sich durch die aus der etwas stärkeren Beheizung bei dem heftigen Zuge des Westwindes aus der Ofenröhre des 1ten Stockes in selben getriebenen Funken entzunden habe, seine zufällige Entstehung Ursache habe, und daß gegen Niemandem dießfalls solche gesetzliche Inzichten erwiesen vorliegen, um aus einem Verschulden oder Unterlassen eine Untersuchung wegen schw. Poliz. Übertretung gegen die Sicherheit des Eigenthumes einleiten zu können, so ist dieser geschlossene Thatbest. Erheb. Akt in der Registratur aufzubehalten, u. der anbefohlene Bericht. an das kk. Kreisamt zu erstatten. Mit diesem Antrage sind sämmtl. Hrn. M. Räthe einverstanden, daher Conclusum per unanimia nach den Antrags des Hrn. Referenten. Es sey aber geschlossene Thatbestands-Erhebungsakt in der Registratur aufzubehalten, u. der anbefohlene Bericht hernach, an das kk. Kreisamt zu erstatten. Haidinger gelesen Weinberger Sekretär
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