zu erledigen: Da dem Bittst. mit maatl. Bescheide vom 26. April v.J. ein personelles Tandlergewerbe mit dem Standpunkte in der Ortschaft Steyrdorf verliehen wurde, so hat sich der Bittst. auch hiernach zu benehmen; da aber jedem Gewerbsmanne das Recht eingeräumt ist, seinem Gewerbe die bestmögliche Ausdehnung zu geben, u. zu verschaffen, so unterliegt es auch keinen Anstande, wenn derselbe zur Erweiterung seines Verschleißes u. den Lokalverhältnissen und den Bedürfnissen des Publikums angemessen in der Stadt ein Verschleißlokale oder Gewölb miethet u. eröffnet, wovon derselbe, so wie die bgl. Tändler rathschl. zu verständigen, ersterer mit dem Beisatze, daß er vorläufig den Standpunkt dieses Lokales dem Maate. anzuzeigen habe. Haydinger Weinberger Sekr.
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