Politische Ratsprotokolle 1844

Sorgfalt verwendet würde, weil weiter diese Weisung erst jetzt ergeht, früher also hiefür füglich nicht vorgesehen werden konnte, weil man der selben ins Künftige stattzuthun ganz u. gan keinen Anstand nimmt, endlich die Obliegenheiten des Gefangenenwärters u. seines Gehülfen nicht von der Art sind, daß sie ohne Behinderung ihres verantwortlichen Dienstes an den Schreibtisch gefesselt werden können u. nach hierseitigen Dafürhalten der Zweck auch in andern Wegen erreicht werden kann, so stellt man das freundliche Ersuchen, pro praeterito über diesen Anstand hinauszugehen u. zu bewilligen, daß vom Militärjahr 1845 angefangen die AtzungsConti auf dem mitfolgenden Entwurfe :/: abgefaßt u. in Druck gelegt werden dürfen u. derselbe dem jenseitigen Willen angemessen abgeändert u. anhergeliefert werden wolle, wobei man sich überzeugt hält, daß ohne Beirrung der Gefangenwärter u. ohne Geschäftsvermehrung auf irgend einer Seite die jenseits gewünschte Evidenz genüglich hergestellt, u. die geforderten Urtheilsabschriften in Ersparung gehen würden, wenn der hierseitige Amts-

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