zu machen haben, wie dieses, schon ursprünglich hätte geschehen oder doch auf die sen wichtigen Mangel in gegenwärtiger Einlage hingewiesen werden sollen. Uebrigens kömmt diesen Erläuterungen ad. § 11 & 12 nachstehende Bemerkung beizufügen: Zur geforderten Ausmittlung des auf die Dauer der Untersuchung u. der Strafzeit entfallenden Quantums der aufgerechneten Atzungskosten für jeden Inquisiten ist die nun mittelbare Einsicht der beanstandeten Conti unerläßlich nothwendig; weil jedoch hierdurch durch die verlangte Nachweisung, daß der Ersatz keiner mehreren als der ausgezeigten Atzungskosten des Krainer, Schraml u. Rohrauer haben bewirkt werden können, u. durch die Beibringung beglaubigter Abschriften von den betreffenden Strafurtheilen u Erkentnissen dem ohnehin durch den letzten Brand u. die vielen Sedisvacanzen in jüngster Zeit ins Gedränge gekommenen, u. mit Arbeiten überbürdeten Koãte abermahls weitwendige u. mühsamme Schreibereien ohne allen sachlichen Nutzen zugehen würden, zu malen diese Bemänglung voraussichtlich auf den folgenden Jahresrechnungen ausgestellt werden wird u. die Folge revisioniren würde, daß mehrere Atzungskosten nicht eingebracht werden können, indem hierauf ohnehin aus vielen Ursachen immer die größte
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