hauses eintritt, werden die bisher bestandenen jährlichen Auslagen nicht verrückt, und aus der gesetzlichen Bestimmung des §. 508. d. a. b. G. B. fleißt, was dem Fonde vor wie nach zu leisten obliegt. Dahin gehören die Gebäudereparaturen etc. wie sie ohnedieß die Rechnung nachweist. Was der Hr. Referent von dem Preise eines anzukaufenden Grundes spricht, ist durch das von mir vorausgeschickte bereits widerlegt. Die Frage Ad h. beantwortet er aber dahin, daß der M. V. Fond ein unonerirtes, frei verfügbares Vermögen nicht habe und nie haben werde, daher auch die Kosten, welche die Einführung des Ordens nach sich ziehen würden, nicht tragen könne, und deßwegen die Besorgung des Krankenhauses demselben nicht zu übergeben sind. Auf den Punkt seines Antrages, daß man dahin streben solle, durch gesammelte freiwillige Beiträge das Entstehen einer unter seiner Leitung stehenden Anstalt zu bezielen, entwete ich gar nicht, weil mir dieses, wenn auch geradezu keine unmögliche, doch sicherlich eine leicht gestörte Aufgabe für viele Dezenien heißt. Ich untersuche lieber, was denn der M. V. Fond zu leisten hätte, wenn auch der Orden nicht wäre. Nach dem Ausweise B. kostet ihm die Erhaltung des Krankenhauses ohne Rücksicht auf die Bezirksarmen und Selbstzahlenden, für welche er entschädiget wird, alljährlich in CMz 773 fl 46 xr hiezu auf Grund dieses Durchschnittes jene 438 f l30 xr für 11 Krankenbetten, für deren Errichtung Hr. Referent selbst das Wort spricht, thut mindestens 1212 fl 16 xr CMz Weiteres trifft ihn jedenfalls das Bauschilling pr 7312 fl 1 xr CMz
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