keine Betheilung, oder nur eine Betheilung aus dem hiesigen Armenfonde genießen und welche gegen Vergütung der erlaufenden Kosten von Seite des hiesigen Armeninstitutes an den M. V. Fond aufgenommen werden. 3. die derjenigen, welche zu keiner der vorausgehenden Klassen gehören, und für welche entweder Meister, Zünfte, Dienstherrn, auswärtige Gemeinden, oder die Landeskonkurrenz die Kosten zu vergüten haben; diese kommen hierorts fast durchgehends unter der Benennung Selbstzahlende vor. Nach obigem Ausweise entfallen nach dem 10-jährigen Durchschnitt von der ersten Klasse 2, von der 2. 13, und von der 3. Klasse 3 Kranke auf einen Tag. Es muß schon hier, wie weiter unten ausgezeigt werden wird, bemerkt werden, daß unter der zweiten Klasse nämlich den hiesigen Bezirksarmen größtentheils solche Arme begriffen sind, welchen wegen Altersschwäche oder körperlichen Gebrechen nicht mehr selbst mit der höchsten Pfründe aus dem M. V. Fonde geholfen wäre, welche daher eigentlich nicht unter die Kranken zu rechnen sondern Sieche zu nennen sind, und einer unentgeldlichen Kost, Wohnung und Betreuung sammt Licht und Beheitzgung bedürfen. Für derlei Kranke giebt es derzeit in Steyr keinen anderen Zufluchtsort als das hiesige Krankenhaus; denn die übrigen ebenfalls dem M. V. Fonde gehörigen Häuser, nämlich das Bürgerspital, Bruderhaus und Sondersiechenhaus dienen solchen Armen, welche noch im Stande sind, sich durch die Unterstützung aus dem Armenfonde oder M. V. Fonde, dann durch Einsammlung der Kost und sonstigen milden Gaben aus den näher gelegenen Häusern fortzubringen, zur unent-
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2