die Coõn zu leiten hat, bestimmt wird, nach Vorschrift der Instruktion seine Rechnungen gehörig instruirt hereingebe u. wenn dieses von ihm früher werkstellig gemacht werden könne, es in der Zeit anzeige. Das Gesuch des Johann Schläger ist demselben wieder rückzustellen mit folgendem Bescheidt: Nachdem diese Stelle anderweitig verliehen wurde, wird dieses Gesuch sammt Beilagen zurück gestellt. Hr. M. Rath Maurer stellt den Antrag, diese Stelle dem Johann Schlager zu verleihen, weil er schon durch mehrer Jahre Besitzer von 3. Realitäten ist, daher mehr Kenntniße im Oekon. u. im Baufache haben muß, weil er Handelsmann ist, u. als solcher mehr mit dem Schreib- u. Rechnungsgeschäft vertraut ist, übrigens auch als Bürgerausschuß manigfache Gelegenheit hatte, sich mit den oekon. Geschäften bekannt zu machen, weil er sich ferner doch einiger Massen über die Rechnungs-Wissenschaft ausgewiesen hat, und endlich, weil Johann Schlager auch nach seiner bürgerlichen Beschaffenheit für diese Stelle mehr qualifizirt sein dürfte als Donberger. Was übrigens das dem Letzteren von Seite des Mandatariates des Gewerbs-Vereines ausgestellte Zeugniß betrifft, so erachtet Hr. M. Rath Maurer dasselbe gar nicht berücksichtigen zu dürfen, weil diese Anstalt nicht befugt ist, derlei Zeugniß auszustellen.
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