qualifiziren, und auch so viel mir bekannt geworden ist öfters gichtkrank, u. über die Pietät seines Wandels gegen die Vorschrift des Gesetzes kein Zeugniß beigebracht ist. Darum bin ich der Meinung, die erledigte Stelle dem Donberger zu verleihen, u. trage an auf folgendes Beschluß: Für erledigte Stelle eines hierstädtischen BauamtsVerwalters mit der Remuneration jährl. 150 fl CMz, wird dem Tuchscheerermeister Ignatz Donberger No. 25 in der Stadt verliehen, u. ist derselbe hiernach unter Anschluß einer Abschrift der DienstesInstruktion mit der durch das h. Reg. Dekret vom 5. April 1839. Z. 3804 vorgeschrieben Modifikation des § 10 desselben und mit dem Beisatze zu dekretiren, daß er seine Caution sogleich hieher zu stellen u. sich hierüber auszuweisen habe, wornach seine Einweisung in den Dienst u. seine Beeidigung u. von diesem Tags an auch die Bezugsanweisung seiner Remuneration, welche nach Ablauf eines jeden Quartales bei gemeiner Stadtkassa gegen ordentliche Quittung zu beheben ist, erfolgen wird. Bernhard Benedikt ist durch Dekret zu beauftragen, daß er bis 22. d. Mts, welcher Tag spätestens zur coõnellen Übergabe u. Übernahme, wobei den abgetretene und neue Bauamts-Verwalter, der Rechnungs-Revident, der Bauamtsschaffner die Hrn. Oek. Räthe und Bürgerausschüße zu interveniren haben u. der Hr. M. Rath Bleyer
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