Ökonomische Ratsprotokolle 1844

6937 Josef Schwab Afterpächter bittet um Anschaffung zweier neuer Fenster bei der Pfarrthormauth.Dem Bauverwalter zur Nachsichtspflege mit 2 Bürgerausschüssen u. Relation binnen 14 Tagen. 6591. Landgerichtsdiener Katzenbeißer, Stadtwachtmeister Fraueneder u. Polizeisoldaten um Anschaffung der erforderlichen Montoursstücke. Dem Rechnungsrevidenten zur Revision. 6974. Auskultant Neuber überreicht die ausgefertigten Pachtverträge um die städt. Pflastermauth. Sind nach geschehener Fertigung berichtlich dem kk. Kreisamte vorzulegen. 6982. Kreisamtsintimation vom 31. August 1844 Z. 10948 über die erfolgte Genehmigung der Beischaffung von 60 Metzen Kalk. Dem Bauverwalter mit dem Auftrage zuzustellen, die 60 Metzen Kalk pr Metzen 34 xr in Empfang zu nehmen u. den Conto auf klassenmäßigen Stempel zur Zahlung vorzulegen. 7008. Kreisamt Signatur dto. 11. September 1844 mit Genehmigung der Akkordverhandlung zur Beistellung des Ripsöhls für die Stadtbeleuchtung pro 1844/45. Hievon ist das Kassaamt mit Zustellung dieses Bescheids u. der Licitationsverhandlung zum Benehmen bei der Auszahlung zu verständigen. Der Bauverwalter ist mit Abschrift dahin zu beauftragen, von Ignaz Struggl in 11 monathl. Lieferungen 3925 ℔ u. 14 Lth. feines Ripsöhl ℔ a 22 fl 30 xr in Empfang zu nehmen, u. an den Laternanzünder Josef Felleker zu übergeben. 6999. Michäl Heindl zeigt den Beginn des Wehrenreparatur Baues am Steyerfluße an. Wird diese Anzeige zur Kentniß genommen, u. sind der Bauverwalter Benedikt und die Bürgerausschüsse Schlager u. Lechner zu Überwachung des Baus anzuweisen. 7000. Derselbe zeigt den Beginn des Reparaturbaues am Ablasse des Steyerflußes an. Bescheid wie vor. 7025. Kreisamtssignatur vom 17. Februar 1844 Z. 11411 über die Genehmigung der Verpachtung des Laternanzündens pro 1845. Dem Cassaamte zum Wissen und Benehmen dem Ersteher mit Zustellung zu beauftragen, daß er die Aufzündung sämtl. Laternen samt Beischaffung der Dochten gegen jährliche Vergütung von 180 fl CMz wird zu besorgen haben, u. daß derselbe die Zahlung 1/4 jährig zu erheben habe.

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