Ökonomische Ratsprotokolle 1844

abgesehen davon, daß aus dem bisher Gesagten das Unstatthafte des bittstellerischen Begehrens überhaupt klar hervorgeht, ließe sich insbesondere ad b. rücksichtlich der vom Bittsteller nach träglich noch in Aufrechnung gebrachten Diäten für 18 1/2 zuwenig verrechneter Tage auf Zahlungsbewilligung nicht einrathen, weil einerseits die Behörde, der die Erledigung der in Rede stehenden Reisekosten um Diätenverrechnungen zustand, zufolge der ihr durch das Normale von 1807 auferlegten Verpflichtung, sich jedesmal zuverlässig Uiberzeugung von der Zeit verschafft haben mußte, die in den Rechnungen als in der Coõn verwendet angegeben ward, und weil einerseits der vom Bittsteller geltend gemachte Umstand, daß der Geschäftsdrang in seiner Amtsführung ihm den erforderlichen Grad von Aufmerksamkeit bei der Verfassung der Partikularien nicht verstattet habe, nicht so weit ausgedehnt werden kann, daß ihm kurze Zeit nach beendigter Coõnsreise nicht mehr erinnerlich gewesen sein sollte, wie viel Tage er in Coõnsgeschäfte zugebracht habe, endlich ad c konnte es dem Bittsteller als einem vieljährig gedienten Beamten nicht unbekannt sein, daß nach den bestehenden Directiven derlei absolvirte Rechnungsdokumente nach Verlauf einiger Jahre immer vertilgt werden, und daß die in dessen Händen noch befindlichen Concepte als bloße Privataufsätze jeder Beweiskraft ermangeln, und sich nicht zur ämtlichen Behandlung eignen. Da aus der dargestellten Sachlage zur Genüge erhellet, daß die bittstellerischen Ansprüche jeder zureichenden

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