er rücksichtlich eines zur Ungebühr bezogenen Mehrbetrags ab aerario civico belangt werden könnte, reciproc ebensowenig ein später entdekter Irrthum an seinen Rechten abträglich sein könne, so enthält diese aufgestellte Behauptung das gerade Wiederspiel dessen, was in der angezogenen h. Hofkammerverordnung ausgesprochen ist, den durch dieses h. Hofkammerdekret wurde in Rechnungserledigungen der Beisatz des buchhalterischen Vorbehaltungspunktes, Kraft dessen Rechnungsleger und über bereits absolvirte Rechnungen fortan für die allenfalls nach nachträglich entdeckten Gebrechen verantwortlich gehalten werden, aufgehoben, den derselbe nicht gabz im Einklange mit der in dem h. Hofkammerdekrete vom 19. März 1812 Z. 7216 enthaltenen Bestimmung steht, daß durch die den Rechnungslegern in Originali zu kommenden Bemänglungen und Superbemänglungen denselben ein Beweis werde, daß diese um keine andern Gebrechen in der Rechnung bestehen, und daß wenn diese Gebrechen in der Rechnung bestehen, und gründlich erläutert werden, daß der Rechnungslegende Beamte für sich und seine Familie sichergestellt sei, daß er keinen Ersatz zu leisten habe, ferner daß der Beamte hierdurch den Vortheil erhalte, daß ihn bei gleicher Manipulation nicht das Unglück treffe, etwas zu ersetzen, was seinem Vorfahren nicht einmahl zur Last gelegt werde. Die Forderung des Bittstellers aus dieser gesetzlichen Anordnung ist daher unpassend, beruht auf einem offenbar irrigen Verstande derselben, und ist daher für ihn ganz u. gar nicht entscheidend. Aber auch
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