nicht blos sehr erschwere sondern wegen in zwischen erfolgter Vertilgung der bezüglichen Dokumente vollends unmöglich. Ferners spricht sich obige h. Anordung dahin aus, daß nach Verlauf des gesetzten peremtorischen Termins, ohne inzwischen geschehener Vorlage des Reisepartikulars die auf Coõn ämtlich versendeten Individuen, als auf den Ersatz der gemachten Auslagen u. auf die ihnen als Diäten oder unter was immer für einen Titel sonst gebührende Vergütung verzichtend angesehen werden würden. Gilt um diese Bestimmung rücksichtlich des vollen Betrags der gesetzlich bemessenen Reisekosten u. Diäten, so läßt sich nicht in Abrede stellen, daß von eben diesem Gesichtspunkte rücksichtlich des Minderbezugs in jenem Falle ausgegangen werden müsse, wenn, wie hier der Partikularleger einen geringern als den gesetzmäßig gestatteten Betrag in Aufrechnung bringt. Was aber die Angabe des Bittstellers betrifft, daß aus dem Geiste u. Worte des h. Hofkammdekrets vom 25. Jänner 1839 Z. 1854 hervorgehe, daß Rechnungsleger auch über bereits absolvirte Rechnungen noch fortan für allenfalls nachträglich entdekte Gebrechen verantwortlich seien, dem Bittsteller daher folgerecht, gleich wie
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