durch Abzug seiner Besoldung hereingebracht werden sollen. Durch das h. Hofkammerdekret vom 22. Novbr 1821 Z 42231 wurde diese Vorschrift auf alle Dienstes-Kathegorien u. jene Fälle ausgedehnt, wo die auf Coõn ämtlich versendeten Individuen zur Bestreitung der Reisekosten u. für die ihnen gesetzmäßig gebührende Zehrungsvergütung keinen Vorschuß erhalten haben, u. nachträglich der Termine zur Einbringung der Particularien durch das h. Hofkammerdekret vom 5. Xber 1826 Z. 46737 auf 14 Tage nach beendigter Reise reducirt. Aus dem Wortlaute der oberwähnten h. Anordnung vom 12. November 1821 Z. 42231 ist aber auch der Grund, aus welchem sich die Hofstelle veranlaßt sah, diese Vorschrift festzustellen, ersichtlich, weil nähmlich der Staatshaushaltung immer daran gelegen sein müsse die zu bestreitenden Auslagen noch in dem betreffenden Jahre, in welchem sie vorfielen, kennen zu lernen, u. verrechnet zu wissen, auch zu besorgen steht, daß durch eine zu lange Verspätung des Erlags der Reisepartikularien die Adjustirung derselben bei den Buchhaltungen sehr erschwert werden würde, somit dem Ärar leicht ein Nachtheil zugehen dürfte. Nun aber ist die durch das Ansprechen eines Betrags wegen zu wenig verrechneter Reisekosten während eines Zeitraums von mehr als 20 Jahren vor Einreichung dieses Gesuchs nöthig werdende buchhalterische Adjustirung im gegenwärtigen Falle
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