Ökonomische Ratsprotokolle 1844

angetretten, und durch eine Reihe von Jahren fortgeführt habe, sei es ihm nicht gegönnt gewesen, der Abfassung der Partikularien jene Aufmerksamkeit zu widmen, u. sich mit den diesfälligen Direktiven so vertraut zu machen, als wie derselbe bei der nachgefolgten Ruhe sich deren Prüfung unterzog. Wenn man um diese vom Bittsteller geltend gemachten Umstände näher beleuchtet, u. in Erörterung der Frage, ob aus den angeführten Gründen auf die Zahlungsanweisung des angesprochenen Betrags von 343 fl 18 xr CMz eingerathen werden könne oder nicht, die bezüglich der Verrechnung der normalmäßig bewilligten Reisekostenvergütung u. Diäten bestehenden Vorschriften in Betrachtung zieht, so ergiebt sich, daß diese Gründe sich theils mit dem Geiste der letzten nicht vereinbaren lassen, theils mit selben in direkten Wiederspruche stehen, wie aus Nachfolgenden erhellet: ad a. die bereits in dem Reise u. Diätennormale vom 18. Jänner 1807 Art. 14 gegebene Vorschrift, daß auf Coõn reisende Beamte, welche Vorschüsse aus der Cameralkasse erhalten haben, längstens 6 Monate nach vollendeter Coõn ihre Rechnungen oder sogenannte Reisepartikularien zu legen haben, wurde durch das h. HofkammerDekret vom 20. August 1807 mit der Sanktionirung wiederhohlt, daß nach Ablauf des Termins von 6 Monathen kein Reisepartikulare mehr angenommen werden dürfe u. die allfällig erhobenen Vorschüße dem Beamten zur Last geschrieben und

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