Ökonomische Ratsprotokolle 1844

nachträglich entdeckte Gebrechen verantwortlich gehalten werden, daher Bittsteller folgerecht rücksichtlich eines zur Ungebühr beigezogenen Mehrbetrags ab aerario civico belangt werden könnte, aber eben so wenig könne vice versa ein später entdeckter Irrthum den Rechten des Rechnungslegers u. rücksichtlich ihm abträglich sein. Der Beweggrund b. aber scheine mit jenem sub c. zu collidiren, denn wenn die Partikularien vertilgt seien, könne nicht behauptet werden, daß die Angabe es seien um 18 1/2 Tage zu wenig verrechnet worden, mit jenen in Wiederspruche stehe, wenn sie aber existirten, so würden sie darthun, daß sie von Seite des kk. Kreisamtes nicht legalisirt wären, u. auch nicht legalisirt sein konnten, weil diese Procedur erst im Jahre 1839 vorgeschrieben wurde. Uibrigens habe Bittsteller noch alle Partikularien vom Jahre 1820 angefangen im Concepte, u. könne dieselben allezeit vorlegen. Gleichwie nun den Rechnungsleger die Einwendung, seine Behelfe vertilgt zu haben, nicht vor dem Ersatze nachträglich hervorgekommener Gebrechen schützen könnte, eben so solle derselbe auch reciproce nicht gegentheilig gegen seine Rechte geltend gemacht werden können. Bei den widrigen Umständen u. dem Arbeitsstrudl in welchem Bittsteller seine letzte Amtsführung

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