Fällen gebunden: 1. wenn die Abänderung dieses Tariffes nicht bewilligt wird, und derselbe noch fortan zu bestehen hat. 2. wenn er dahin abgeändert würde, daß ohne allem Unterschiede, mit welchen Waaren o. Personen ein Wagen beladen ist, u. so auch von einem unbeladenen Wagen, von jedem eingespannten Zeugnis 2 x bei jeder Kalesche, dann jedem Bothen- u. Stellwagen pr. Pferd 3 xr entrichtet, die übrigen Tarifssätze, Bedingungen u. Befreiungen aber beibehalten werden sollten, u. 3. wenn die Abänderung des Tariffs dahin ausgehen sollte, daher von jeden an einer Kalesche einem Bothen u. Stellwagen u. anderem Luxuswagen angespannten Zugang 3 xr von jedem an einem Lad- o. Frachtwagen angespannten Zugthiere 2 xr; für jedes Stk. Zugvieh außer Bespannung, Trag-, Trieb-, Vieh 1 1/2 xr und leichtes Vieh u. kleines Triebvieh 1 xr u. abzunehmen sei; die übrigen derzeit noch bestehenden Tariffssätze aber ganz aufgehoben u. dagegen die gesetzl. Befreiungen aufrecht erhalten werden sollen; sollte endlich der Tariff wohl geändert werden, aber keiner dieser 3 Fälle eintreten, so soll der Meistbiethende von dem Zeitpunkte der Wirksamkeit des neuen Tariffs an an seinen Meistboth nicht mehr gebunden sein. Haydinger Woisetschläger Oek. Rath Kaindl Oeck. R. Nekhaim Öck. Rath Neuber Oek. Rath
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