von ihm in der Eigenschaft als ständischer Reputirter zu wenig verrechneten Reisekosten. Vortrag. Der Hr. Bittsteller begründet unter Anschluß eines comparativen Ausweises über seine Gebühr an Reisekosten u. Diäten als ständ. Deputirter vom Jahre 1828 bis inclusive 1834 u. die hieran geschehene Zahlung, dann zweier ergangenen abweislichen Bescheide der h. Landesstelle über diesfalls überreichte Gesuch, die vorerwähnte an die hohe kk. vereinigte Hofkanzlei stilisirte Supplik folgender Massen: Die h. Regierung habe ihre abweisliche Erledigung dto. 8. Oktob. 1840 Z. 28903 auf folgende Motive gestützt: a) weil der zur Erwirkung der Reisekostenentschädigung gesetzlich festgesetzte Termin längst verstrichen sei b. weil die Angabe, es seien um 18 1/2 Tage zu wenig verrechnet worden, mit den Particularien die von Seite des kk. Kreisamtes legalisirt sein mußten, im Wiederspruche stehe, endlich c. weil die diesfälligen Rechnungsdocumente, worauf diese Angabe gefußt wird, bereits vertilgt seien. Nun aber bemerke er ad a daß es sich hier nicht um Vorlage und Zahlungsanweisung eines Reisepartikulars sondern um Berichtigung der in den gelegten Partikularien eingeschlichenen Itrthümer handle, daher das h. Hofkammerdekret dto. 5. Xbr 1826 Z. 46737 hier keine Anwendung finde. Ferner gehe aus dem Geiste und Worte des h. Hofkammerdekrets vom 25. Jänner 1829 Z. 1854 hervor, daß Rechnungsleger auch über bereits absolvirte Rechnungen noch fortan für allenfalls
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