hatten (Currende dto. 5. März 1829 Z. 2404/72) zu keinem Ersatze verhalten werden kann. Es qualifiziren sich daher nach meiner Meinung mit Ausname jener 60 fl 30 xr zu deren Kassirung die k. ä. Orig. Intimation gefordert wird u. worüber höchsten Orts die Belehrung nachgesucht wurde, daher bis dahin in Schwebe zu bleiben haben, sämtliche übrigen Ersätze pr 112 fl CMz theils aus dem eigenen Ausspruche der mehr benannten kk. Staatsbuchhaltung, theils was diese Reduction u. dem letzt zitirten Gesetze zur Auflassung. Im Einverständniße sämtl. Hrn. Mitvotanten folgt einhellig nach dem Antrag des Herrn Referenten der Beschluß: Diese Eingabe ist unter Anschluß des belegten Rathsprotokollsextractes dem kk. Kreisamte vorwortlich mit Bericht zu unterbreiten, u. darin zu bitten, es wolle bei hoher Regierung zur Behebung jenen 60 fl 30 xr CMz, welche die kk. Staatsbuchhaltung in der Taxrechnungs-Erledigung pro 1841 wegen nicht allegirter Orig. Abschreibungsbewilligung in suspensum geschrieben hat, eine weitere Frist bis zur Entscheidung der hierwegen bei h. Hofkanzlei sub dto. 2. April d.J. eingebrachten Vorstellung endlich die Auflassung des Rechtes pr 33 fl 30 xr CMz dann der pro 1839 vorbehaltenen 31 fl 30 xr u. jenen pro 1840 pr 47 fl CMz u. zwar rücksichtl. eines Betrages pr 19 fl 30 xr aus diesen, u. 9 fl aus den vorletzten in Folge der eigenen Judicatur der Rechnungslegungs-Behörde rücksichtlich des Suspensums aber u. der 33 fl 30 xr CMz pro 1841 aus den im Vortrage
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