sub 9 u. die Weisung der kk. Staatsbuchhaltung selbst das Wort reden. Ich muß nemlich aufmerksam machen, daß diese Behörde im Widerspruche mit sich selbst sub 6 die Supermängel über die Taxamtsrückrechnung v. 14. Hornung bis letzten October 1830 das Gegentheil von dem gelehrt, gefordert, gutgeheißen u. durch Jahre approbirt habe, was sie heute zur Plage des Rechnungslegers verdammt, u. ihm zum Ersatze hinaufwerfen will. Sie selbst hat sich dort ausgesprochen, daß die Einschreitungstaxe für einen halben Tag nur mit 45 xr CMz gefordert werden könne, u. erweise diesen Satz durch die Beilage 8. Dieß hat demnach dem h. Hofkammerdekrete dto 19. März 1812 Z. 7216 Regg̃s-Verordnung dto. 20. April 1812 Z. 4840 gemäß die gesetzliche Folge, daß dem Taxator Neumayr, mag welche Ansicht immer in Betracht der Einschreitungstaxe die richtige seyn, den Ersatz dieser 83 fl 30 xr pro praeterito in keinem Falle aufgebürdet werden kann, weil er zu seiner Manipulation durch das Beispiel seiner Vorfahren [?] dießfalls nichts zur Last gelegt wurde, ist durch den Anspruch der RechnungsZensursbehörde selbst veranlaßt wurde, u. er unter diesen Verhältnissen nach obigen Directiven, welche auch die Aufhebung des achten Vorbehaltungspunktes in der Rechnung Erledigungen zur Folge
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