Ökonomische Ratsprotokolle 1844

pro 839 22 fl 30 xr pro 840 27 fl 30 xr pro 841 33 fl 30 xr in Summa 83 fl 30 xr als derjenige Hälftebetrag, um welchen die InterceßionsTaxe in den verschiedenen zu Grunde liegenden Fällen zu gering bemessen wurde. Die Frage, ob sich dieselben zur Auflassung qualifiziren, erhält ihre Lösung durch die Erörterung ob diese Taxe für das Einschreiben des Richters ohne Rücksicht auf die zu seiner Amtshandlung verwendete Zeit im vollen Betrage zu entrichten sey, oder ob hierbey auch die letztere in Anschlag komme? Ersteres ist die Meinung der kk. Staatsbuchhaltung, letzteres meine und die des Impetranten. In Verfechtung derselben beziehe ich mich auf den Wortlaut des Gesetzes, nemlich den § 17. Rubrik V. Absatz b des Taxpatentes dto 1. May 1781, wornach die Taxe sich nach der Dauer des Comißoriums richtet, u. sonst kein Grund vorhanden wäre im Texte, wenn sie im Sinne der Staatsbuchhaltung für das Einschreiten unabhängig von der Dauer desselben bezahlt werden müßte, einer Zeit oder Reise zu erwähnen, weil ferners dieser Interpretation der Geist der Gesetze, das h. Hofdekret dto 31. August 1789 N. 1045, die natürliche Billigkeit, u. analog der § 12 der Licitations-Ordnung dto. 15. Juli 1786 N. 565, die h. Regier. Dekrete dto. 14. Juli 1824 Z. 15173, dto 22. Nov. 1833 N. 32083 § 4; dto 18. Sept. 1834 Z. 26119 it idem im § 4; die Entscheidung des kk. Kreisamtes über den aus gegentheiligem Anlaße ergriffenen Rekurs des Franz Mayrhofer

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