Ökonomische Ratsprotokolle 1844

nicht in orig. gelegt worden ist. Die weiteren 112 fl aber darum in suspensum geschrieben, weil die Intervenirungstaxen für die dort in Rede stehende Pfändung, Schätzungen u. Feilbiethungen nicht nach der 5. Rubrik der a. T. O. im vollen Betrage zu 1 fl 30 xr, sondern nur mit der Hälfte aus der Ursache aufgerechnet wurden, weil die Amtshandlungen weniger als einen Tag gedauert haben. Rücksichtlich der letzten Frage lebe ich folgender Ansicht: 1, daß jene 60 f 30 xr welche pro 1841 aus Ursache der nicht allegirten k. ä. Original AbschreibungsBewilligung, suspendirt wurden, darum kein Gegenstand gegenwärtiger Verhandlung mehr sein könne, weil gegen dieses Ansinnen u. die demselben unterstellte irrige Gesetzauslegung der RechnungsCensursbehörde im Allgemeinen schon sub dato 2. April d. J. Z. 5080 P. ao. 1843 sich unmittelbar an die h. kk. verein. Hofkanzlei mit einer unterthänigen Vorstellung gewendet, u. die dießfällige Erläuterungs Verordnung von daher zu gewärtigen ist, wornach sich die Frage ihrer Auflassung von selbst beantworten wird. Aber auch 2. von den weiten zu vertrettenden 112 f fallen 28 fl 30 xr weg, weil, Beweis der Beilage ./. die kk. Staatsbuchhaltung in Erledigung der Taxrechnung pro 1841 die Abnahme von Einschreitungstaxen bei Mobilar-Pfändungen für ungebührlich erklärt, u. daher consequent von einem Vorbehalt gleicher Taxen pro 839 pr 9 fl u. pro 840 pr 19 fl 30 xr 28 fl 30 xr urkundlich der Beilagen 5 und 6 so aus demselben Titel keine Rede mehr seyn kann. Es sind daher 3. nur mehr zu beleuchten,

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