u. von 4 Stück Kälbern, Schöpsen, Schaafen oder andern kleinen Viehe mit Ausnahme des Federviehs ebenfalls 2 xr zu entrichten seien. Daß dieser Tariff sehr mangelhaft u. so beschaffen sei, daß er häufige Prellereien der Mauteinehmer sowohl als der Vekturanten und Viehtreiber u. viele Beschwerde darüber veranlaßt, ist von weiten einleuchtend, denn z.B. woher soll der Mauthner schnell erfahren, ob eine Waare oder Person in- oder ausländisch sei ob der leer zurück gehende Wagen diese oder jene Person, diese o. jene Gattung Waare geführt habe, wann soll er einen Wagen für beladen unbeladen behandeln, aus was soll er mit Sicherheit entnehmen ob ein Stück Vieh schon über 1 Jahr alt sei der nicht u. dgl. Dieses Bewandtniß ist es ganz sicher, welches die Staatsverwaltung schon vorlängst bewogen hat, von diesem Tariffe abzugehen und für die ärarischen Mäuthe einen andern zu bestimmen. Die hiesigen Mauthpächter der vielen Streitigkeiten überdrüssig, haben die Bitte gestellt, daß die 4 ersten Tariffsätze modificirt u. zwar dahin, daß ohne allem Unterschied, mit welchen Waaren oder Personen ein Wagen beladen ist, u. so auch von einem unbeladenen Wagen von jedem eingespanten Zugvieh 2 xr bezalt werden müsse, u. daß nur wie bisher bei jeder Kalesche, dann jeden Bothen u. Stellwagen pr Pferd 3 xr entrichtet werden sollen.
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