Politische Ratsprotokolle 1843

der Wolfgang Hager mit folgendem Bescheide zu erledigen: Da nach dem Hofkzldecrete v. 14. 8br 1830 Z. 23393 Schankbefugniß auf keine einzelne Getränkgattungen beschränkt werden können, so unterliegt auch die Ausdehnung des Schankbefugnißes von Seite des Bittstellers auf die Verabreichung u. den Verschleiß des Weines keinem Anstande, ist derselbe von dem Rechte der Fremdenbeherbergung nach dem Hofkanzleidecrete v. 20. 8br. 1825, 19. März 1829 u. 15. Aprill 1836 ausgeschlossen, da selbes nur den Besitzern von Wirthgerechtigkeiten, im ausgedehnten Sinn zusteht, hievon sind die Wirthscomunität und Bittsteller, u. zwar letzterer mit dem zu verständigen, daß er sich in Betr. der Entrichtung der Verzehrungssteuer mit der Wirthscomunität ins Einvernehmen zu setzen habe. N. 1780. P. Kr. ä. Decret betreffs Josefa Gausterer, womit dieselbe mit ihrem ? denrevers in Betreff ihrer Aburtheilung durch den hiesigen Maat. wegen sch. P. Ü. gegen die Sicherheit des Eigenthums durch eine feuergefährliche Handlung von h. Hofkanzlei abgewiesen wird. Bei den Acten aufzubehalten, u. ist hievon die Josefa Gausterer durch Decret zu verständigen, u. auch die k.k. Kammerprocuratur hievon durch eine Abschrift des Decretes mit Note in Kenntniß zu setzen. Nachtrag aus dem Referat des H. M. Rath Maurer: N. 1799. P. Die Armeninstituts Rechnungsführung übergibt die für das Armeninstitut eingelangte verlosbare Hofkameroblion dto Wien am 1. 9ber 1842 No. 3276/1890 pr. 2 % pro 240 ad Depositum u. bittet um Empfangsbestättigung. Der Dep. Coon. zur Empfangname u. Ausstellung der Legscheine. Haydinger Weinberger Sekretär

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