die nach den allgemeinen Vorschriften nicht in dem Begriffe der Krämerbefugniß enthalten sind, so kann sein gegenwärtiges Gesuch nicht in amtliche Behandlung genommen werden, und er wird mit halben als unstatthaft zurückgewiesen. N. 1490 P. Josef Kraker Inwohner N. 11 in der Stadt zeigt ad N. 10251 de ao. 1842 die Verpachtung seines eigenthümlichen im Gew. Prok. fol. 157 angetragenen Krämergewerbes an seinen Vetter Josef Kraker jun. an. Die Verpachtung der Krämergerechtsame des Exhibenten vom 1. März 1843 bis 1. May 1844 an Josef Kraker wird mit dem Beisatze zur Nachricht genommen, daß bei dem Umstande, da der Eigenthümer einer Gerechtsame nicht mehr Rechte Verpachten kann als er selbst besitzt, nach dem h. Reggsdecreti vom 7. 8br v.J. Z. 28919 worüber zwar der von dem Exhibenten dagegen ergriffene Hofrecurs im Zuge ist, dem Pächter der Schnittwaarenhandlung nicht gestattet werden könne, u. derselbe in seinem Verschleiße lediglich nun auf die nach der Verordnung v. 1. März 1822 Z. 4013 den Krämern ausdrüklich zugewiesenen Artikeln beschränkt werde, hievon sind beide Theile zu verständigen. H. M. R. Maurer referirt: 1703 P. Schreiben des H. Dot. Jos. v. Pflügl mit der landrechtl. Erledigung des Execut. Gesuches des Michael Heindl coa. die Stadt Steyr pcto Wehrbaukostenbeitrag. Dem Kassaamte aufgetragen, den Michael Heindl mit den zuerkannten Wehrbaukostenbeiträgen pr. 332 fl 4 3/4 xr mit den 4 % Verzugszinsen pr. 25 fl 6 xr der Appellationskosten pr. 2 fl 42 xr zusammen also mit 359 fl 52 3/4 ungesäumt zu befriedigen. Zugleich ist sich an das Kreisamt wegen Zurücklangung der Wehrbaukostenrechnung u. an das Landrecht Linz wegen Löschung der abgeschlagenen executiven Einverleibung zu verwenden. Weinberger Haydinger Sekretär
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