Mauthbezirkes gelegenen, wenn auch einem Bewohner desselben eigenthümlichen Wirthschaft kommen, keine Anwendung haben, so ist Carl Jocher rücksichtlich der von der Haunoldmühle zu Gründberg den Schranken passirenden Fuhren wie jede andre Fremde die gesetzliche Mauthgebühr zu entrichten verpflichtet u. kann daher um so viel weniger für die sogenannten Industriefuhren daher, mit welchem er Gegenstände von dieser Wirthschaft zum Verkaufe in die Stadt führet, eine Befreiung von Entrichtung der Mauth in Anspruch nehmen, da diese nicht einmahl die Bewohner des Mauthbezirks genießen. Übrigens liegt nicht vor, daß Carl Jocher wirklich Eigenthümer der Haunoldmühle sei. Hievon beide Theile auf Protokollsabschriften zu verständigen. M. Rath Bleyer referirt. N. 965. P. Armeninstitutsvorstehung der Pfarre Pierbach um Verhaltung des Fleischselchers Georg Leithner zur Zahlung eines dem Josef Menzl schuldigen Kaufschillings pr 119 fl 10 xr E.Schein. Wieder mit dem hinauszugeben daß in Erwägung, daß der Fragegegenstand im ordentlichen Rechtswege auszutragen u. ein Gerichtsordnungsmässiges Begehren nicht gestellt sei, man in Hinblick auf die Vorschrift des § 1008 des a. b. Gb. u. des h. Hofkanzleidecret dto 31. Febr. 1820. Z. 39197 in dieser Gesuch zur Zeit nicht einzugehen finde.
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