beruht, da nach dem Hofkanzleidekrete dto 12. Juni 1828 Z 12931 auch alle armen Unterthanen aus sämmtl. deutschen Provinzen bei ihrer Erkrankung in Ungarn in den dortigen Spitälern unentgeldlich verpflegt werden, so ist im vorliegenden Falle Josef Sippmayr zu beauftr. die für seinen Sohn Anton im Pesther Spital erlaufenen Kosten zu 84 fl 10 xr W.W. binnen 14 Tagen bei Zwangsvermeidung zu bezahlen, u. bei dem hiesigen Expedit zur Einsendung nach Pesth zu erlegen, oder die Zahlungsunfähigkeit legal darzuthun. 8527. P. Verrechnung des Katharina Leitner über die Beschwerde des Joh. Fellersberger pcto des ihm von ihr angeschuldeten Diebstahles. Da die Kath. Leitner ihre Beschuldigung gänzlich widerruft, u. sich sogar bereit erklärt dem Math. Fellersberger gerichtlich Abbitte zu leisten, so behebt sich dadurch jede Inzicht zur Einleitung der begehrten Untersuchung, es sind daher die Akten aufzuheben, u. der Math. Fellersberger auf Ansuchen das vorgeschriebene Amtszeugniß zu ertheilen. gelesen Haidinger Weinberger Sekretär
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