Politische Ratsprotokolle 1843

Voreiligkeit frei zu sein, insbesondere a.h. Orts zu erbitten, denn nach dem bestehenden Verfassungsrahmen der öst. Gerichtsbehörden sind beide Justizkörper in den Kathegorien der [?] organisirten u. regulirten Gerichte, da sie nebst einem rechtskundigen u. geprüften Bürgermeister ein Gremium von aus allen Fächern den Justiz- und polit. Geschäftspflege geprüften Räthen in einer die für Kollegien bestimmte gesetzlich, und Zahl von Richtern überschreitende Anzahl u. von eben solchen rechtskundigen und geprüften Sekretären in sich fassen. Nachdem nun das Erscheinen den Maãtsbeamten, die als polit. Beamte auch zu den repräsentativen Behörden gehören, in einer eigenen Uniform bei feierlichen Gelegenheiten, als am Frohnleichnamsfeste und andern größern Kirchenfesten, vorzugsweise aber auch bei der Geburtsfeier unseres gnädigsten Monarchen offenbar dazu geeignet ist, den Sinn u. Zweck solcher Feierlichkeiten in den Augen es Volkes auf eine möglichst erhebende weise darzustellen, und es weiter auch in dienstlicher Hinsicht bei mancherlei Anläßen insbesondere solchen, bei welchen die Beamten in Ausübung einer ausgedehnteren polizeilichen Aufsicht oft, inmitten einer bedeutenden Volksmassa amtlich zur Herhaltung von Ruhe u Ordnung einschreiten müssen, sehr wünschenswerth ist, durch eine eigene Amtskleidung sogleich bemerkbar werden zu können, so wäre mein Dafürhalten, nunmehr um die Bewilligung eine Uniform fragen zu dürfen gestützt auf die bezogenen h.

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