Nachdem nun nach den Worten dieser letzt erwähnten h. Verordnung das neue Uniforms-Reglement ganz allgemein für die Beamten der regul. Städte ausgedehnt wird u. hierin keine Beschränkung auf die Staatsbeamten der Prov. Hauptstädte mehr enthalten ist, so dürfte es keinem Zweifl unterliegen, daß damit dem früheren Hofdekret vom 24. Oktbr. 1816, insoweit derogirt werden wollte, als durch dasselbe die Maãte der übrigen Kreis- und lf. Ortschaften von der auf die Maãte der Provinzhauptstädte ausgedehnten Vergünstigung einer eigenen Amtskleidung ausgeschlossen sind, denn im entgegengesetzten Falle würde die a. h. anbefohlene Ausdehnung des neu Civil-Unif. Reglements auch allein nur auf die Maãtsbeamten der Provinzhauptstädte, keineswegs aber auf die Beamten der übrigen regulirte Städte, deren doch ausdrücklich ganz allgemein erwähnt ist, Anwendbarkeit haben. Diese Auslegung dürfte sich auch durch die Thatsache als richtig bewähren, daß sich bereits die Magistratualen den Kreishauptstadt Salzburg einer eigenen Amtskleidung bedienen. In der Voraussetzung nun, daß auch sie fragt a. h. Entscheidung vom 19. Jän. 1836 die Auszeichnung einer eigenen Uniform auch den übrigen regulirten Maãten eingeräumt worden ist, wären in dieser Provinz noch der Maãt Steyr, sowie im Lande, u d. E. der Maãt Neustadt der gedachten a. h. Begünstigung theilhaftig zum Mindesten aber in dem Verhältnisse, sich dieselbe, nun von jedem Vorwurfe einer
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