Politische Ratsprotokolle 1843

in den Provinzen auszudehnen und lieber zugleich die Bestimmungen wegen Regulirung dieser Amtskleidung vorzuschreiben, jedoch mit dem Beifügen, daß diese Bewilligung auf die Maãte der übrigen Kreis- und lfürstl. Ortschaften keine Anwendung finde. Mit dem a. h. Kabinettschreiben vom 26. Mai 1836 (Hf. Kzl. Dkt. vom 23. Juni 1836 Z. 15833, intimirt mit Regg̃sverordnung dto. 28. Juli 1836 Z. 20915 /20916) haben Sr, Majest. zur Ergänzung des bestehenden UniformReglements gestattet, daß sich zur Civiluniform der langen Beinkleider bedient werden dürfe, u. hierin auch die Direktiven vorgezeichnet, nach welchen sich hiebei in Absicht auf Farbe und Borten zu richten ist. In Folge weiterer a. h. Entscheidung vom 19. Juli 1836 wurde durch das h. Hofkanzleidekret vom 29. Juli 1836 Z. 19519 eröffnet, daß die bezüglich auf die Civiluniform unterm 26. März [?] 26. Mai v.J. ertheilte, Vorschrift auch für die Beamten der regulirten Städte und Muncipalitäten zu gelten habe, daher auch sie bei größern Gelegenheiten weiße lange Beinkleiden über die Stiefl tragen dürfen, bei andern aber werden die städt. und Municipalitätsbeamten BeinKleider der Farbe, welche der Rock hat zu tragen haben, und sind auch die Borten auf die für die Stickerei auf vorgeschriebene Art einzurichten. Diese a. h. Entschließung wurde im Nachhange zu dem bemerkten Hfk. Dekret vom 25. Juni 1836 mit der h. Reg. Verordnung vom 9. Aug. 1836 z. 24191 kundgemacht, und es ist die leztern überschrieben "Aus dehnung des neuen Civil-Uniform Reglements auf die Beamten der regulirten Städte u Muncipalitäten

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