verfaßten Vortrag ab, und ist aus den in selben angeführten Gründen der Meinung: Theresia Leitner sei durch Außerachtlassung der zur Abwendung der Feuersgefahr bestehenden Vorschriften einer schweren Polizeiübertrettung gegen die Sicherheit des Eigenthums nach §. 184. des II. Th. St.Gb. schuldig und deshalb zu folge der Anordnung des § 209 des II. Thl St.Gb. nach Analogie der §.§. 196 & 197 mit 25 fl zum Armenfonde zu bestrafen, u. das Urtheil mit sämtlichen Akten vor der Bekanntmachung nach Anordnung des §. 402 des II. Thls. des St.Gb. mittelst Bericht dem kk. Kreisamte zur weitern Vorlage an die h. Landesstelle vorzulegen. Die Hrn. Mitvotanten sind mit dem Antrage des Hrn. Referenten einverstanden, daher Conclusum per unanimia: Theresia Leitner ist durch Außerachtlassung der zur Abwendung der Feuersgefahr bestehenden Vorschriften der schweren Poliz. Uibertrettung gegen die Sicherheit des Eigenthums nach §. 184 des II. Th. St.Gb. schuldig u. deshalb nach §. 209. St.Gb. II. Thl. mit 25 fl Conv. Münze zum Armenfonde zu bestraten, und ist das Urtheil noch vor der Kundmachung hohen Orts berichtlich vorzulegen. Haydinger gelesen Pospischil Sekretär
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