meldenden vorigen Eigenthümers nach § 392 A. B. G. B. bis nach eingetrettener Verjährungszeit in Verwahrung zu nehmen und erst nach Eintritt derselben die Kaducitätserklärung zu veranlassen. Herr Magistratsrath Buberl referirt: No. 7400 Das Expedit depositirt ad Nr. 7228 die für das Benefizium Sa. Trinitatis angekaufte Oblion. No. 2330 ad. 1. May 1843 a 4 % pr. 148 fl mit der Bitte um den Legschein. Der Dep. Coon. zur Empfangnahme und Ausstellung der Legscheine zuzustellen. Haydinger Neuber Ausk.
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