nung und nach den übrigen für Wundärzte bestehenden Verordnungen benehme, die wundärztlichen Verrichtungen in dem Spitale, sowie in den Herrnhause unentgeldlich besorge, und sich zur Entrichtung der Erwerbsteuer erkläre, wovon derselbe unter Rükschluß seiner Beilagen rathschlägig verständigt wird. Im übrigen Gesuche wäre mit folgendem Bescheide zu erledigen: Da das fragliche Chyrurgen Gewerb bereits einem andern verliehen worden ist, so wird dieses Gesuch als zu keinem Gebrauche mehr dienend, samt Beilagen rückgestellt. Das Gesuch des Anton Schweikofer aber sei verbeschieden dem k.k. Pfleggerichte Braunau zur Zustellung desselben samt Beilagen jedoch mit Ausnahme der Beilage H mit Schreiben zu übermachen, und selbes bezüglich dieser Beilage, da in selber eine Korrektur vorkömt, zur dießfälligen Amtshandlung aufmerksam zu machen; übrigens ist auch der Anzeigebericht an das k.k. Kreisamt zu erstatten. Bei den von dem Vorsitzenden Hrn. Bürgermeister gehaltenen Umfrage gab Hr. Rath Maurer seine Meinung dahin ab, daß dieses personelle Befugniß dem Anton Schweikofer zu verleihen sei, indem dieser bereits seit dem J. 1828 die wundärztliche Praxis ausübe,
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