folgendes mittelst Rathschlag bedeutet: Da der Magistrat von der höhere Behörden zur Vermerkung der einfältigen Schreibereien und Beschleunigung der Geschäfte angewiesen ist, von der ihm untergeordneten Ämtern in Vorkommenden Fällen mündlich Auskünfte zu verlangen und diese ihm resp. dem betreffenden Hr. Referenten unverweigerlich und mit dem gebührenden Anstand ertheilt werden müssen, so wird der Stadtkassier Göschl wohl selbst einsehen, wie er es auch bei der mündlichen Zurredestellung, die der Magistrats-Vorstand über vorliegende Eingabe des Hr. M. Raths Maurer mit ihm vorgenommen hat, zugestanden, daß jede Einsprache besonders, wenn sie mit einer heftigen Gemüthsbewegung begleitet ist, in derlei Fällen, wo von selbem Aufklärungen abverlangt werden, nicht am Platze ist, was ein für alle Male für die Zukunft hinweg bleiben müsse. Würde sich der Stadtkassier Göschl in diese ihm zum letzten Male gegebene Weisung nicht fügen, und nicht mit dem gebührenden Anstand und Gelassenheit die von ihm abverlangten Auskünfte ertheilen, und im Falle er keine genügende Auskunft geben könnte, mit der nöthigen Bescheidenheit und Anstand seine Entschuldigungsgründe vorbringen, so wäre der Magistrat, um bei den so überhäuften Geschäften die nöthige Ordnung und [?]- ons Leistung von seinen Untergebenen herzuhalten, ge-
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