Jahre, unterliegt, politischer Seits gegen dem keinem Anstand, daß diese Gerechtsame nur ausschließend auf der Behausung N. 137. ausgeübt werde, ds die Polizei Vorschriften genau beobachtet, u. befolgt werden, u. daß sich der Pächter vor der Ausübung bei der hiesigen Wirthscomunität bet. die Verzehrungs Steuer zu melden habe, hievon werden beide Theile sowie die Wirthscomunität rathschlägig verständigt. Hr M Rath Pleyer referirt: 684. P Stadtpfarrkirchamtsrechnungsführung zeigt an, daß das Kirchamtscassejournal erst nach Vollendung des soeben in der Arbeit begriffenen Rechnungs Abschlußes pro 1842 vorgelegt werden könne, indem vor Vollendung derselben der ganz richtige Cassarest noch nicht übertragen werden kann. Zurück mit dem, daß nicht einleuchte, wie die Vorlage des Cassajornals zur Revision durch den Rechnungsabschluß beirrt werde, u. wie gegen alle Rechnungsgrundsätze im umgekehrten Verhältniße von einer Übertragung des Kassarestes aus diesem in jenes die Rede sein könne, daher auch von der aufgetragenen Vorlage des Cassajournals zur Revision nicht abgegangen, u. dieselbe ganz verlässlich binnen 24 Stunden gewärtiget wird. 557. P. Protokoll über die Vernehmung der Wirthscomunität, der Bürgerausschuße, 2. Viertlmeister u. 2 unverfangener Bürger der Ortschaften Steyrdf. u. Wieserfeld, wegen von Josef Zachhuber No. 41
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