Politische Ratsprotokolle 1843

der Meinung; daß Heinrich Barth wegen unterlassener Meldung der aufgenommenen Wohnparteyen der schweren Polizei-Uibertrettung gegen die öffentlichen Anstalten und Vorkehrungen, welche zur gemeinschaftlichen Sicherheit gehören, nach § 78 Litt. A des St. G. B. II. Th. schuldig sey, und diesfalls mit zehn Gulden u. Conv. Münze zum hierortigen Armenfonde zu bestrafen wäre. Die Herrn Mitvotanten sind mit der Ansicht und dem Strafantrage des H. Referenten einverstanden daher Conclusum per unanimia Heinrich Barth sei der schweren Polizei Übertrettung gegen die öffentlichen Anstalten und Vorkehrungen, welche zur gemeinschaftlichen Sicherheit gehören, schuldig und deshalb nach § 78 Litta. St. G. B. II. Thl. mit zehn Gulden in Conv. Münze zum hierortigen Armeninstitute zu bestrafen. Haydinger Pospischil Secrtr.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2