Politische Ratsprotokolle 1843

Schreiben schwach ist, ein Umstand, auf den ich um so mehr Gewicht lege, als der Gehilfe in Verhinderungsfällen des Landgerichtsdieners denselben soll suppliren können, wozu er diese Kenntniß u. Konceptionsfähigkeit unumgänglich nothwendig hat, für Feninger seine in verschiedener Dienstleistung u. nahmentlich als Gerichtsdienergehilfe bewiesene u. stets mit vielem Lobe anerkannte Verwendbarkeit, seine mehrfachen Kenntniße u. dessen correcte gefällige Handschrift. Daher nach dem Antrage des Herrn Referenten: Conclusum per unanimia: Die erledigte Landgerichtsdienergehilfenstelle, sammt den anklebenden Systemmässigen Bezügen ist dem Johann Feninger zu verleihen, er hiernach unten Rückschluß seiner Gesuchsbeilagen u. Anschluß der vorgeschriebenen Instruction zu dekretiren, u. anzuweisen, seinen Dienstantritt zu beschleunigen, übrigens noch vor der Beeidigung, weßwegen er sich beim Praesidio dieser Stelle zu melden hat, sich der Prüfung zu unter-

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2