nur auf dem Hause ausgeübt werden dürfen u. müssen auf welchem sie haften, indem sie einen Theil des Werthes der Behausung bilden u. in dieser Eigenschaft von selber nicht getrennt werden dürfen hierzuauch die obrigkeitl. Bewilligung erforderlich ist, selbe aber der Franz Frisch ebenfalls nicht nachweiset u. der von ihm producirte Erwerbsteuerschein auf Andrä Weißenbichler lautet, welcher diese Gerechtsame bei dem Coãte Steyr als todliegend nur mit jährl. 2 fl versteuert, diesen Pacht sohin für die Person des Frisch keine Rechte begründen kann, weil er illegal u. ganz gesezwidrig ist; endlich er bei der mit ihm gepflogenen gerichtlichen Vernehmung selbst eingesteht, daß er von denen ihm bezeichneten Partheyen, gegen Frachtlohn sohin gegen Entgelt Frachtgüten aufnahm, u. auf dem Wasser mit eigenen Schiffen u. seinen Leuten verführe, so hat sich selber der Gewerbsstörung der hiesigen berechtigten Schiffmeister schuldig gemacht u. es wird ihm bedeutet, daß er auch von nun an der Aufnahme von was immer für Frachtgütern um selbe auf dem Wasser mit seinen Schiffen u. Leuten zu verführen, umso gewisser zu enthalten habe, da er dießfalls sowohl von dem Maãte als Ortsobrigkeit, als auch von den berechtigten
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